Homepage

 

Rock im Daal 2010

 

Mitglied werden

 

Spenden

 

History

 

Bewerbungen

 

Gästebuch

 

Kontakt

 

Links

 

Der Vorstand

 

Die Satzung

 

 

 

SATZUNG

 § 1     Name, Sitz, Vereinsjahr

(1)      Der Verein „Rock im DAAL e. V.“ hat seinen Sitz in Idar-Oberstein und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idar-Oberstein eingetragen werden.

(2)      Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 § 2     Zweck und Ziele des Vereins

(1)      Der Verein ist ein unabhängiger, parteipolitisch nicht gebundener überkonfessioneller Verband.

(2)      Zweck des Vereins ist  die kulturelle Bereicherung, die Jugendpflege sowie die Pflege des Gemeinwohls der Stadt Idar-Oberstein, insbesondere in den Stadtteilen Mittel- und Kirchenbollenbach. Er führt hierzu u. a. kultureller Veranstaltungen durch, insbesondere die Musikveranstaltung „Rock im DAAL“.

(3)      Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch satzungsfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins dürfen keine Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen erfolgen.

 § 3     Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)      Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)      Die Mitgliedschaft endet

-          mit dem Tod des Mitglieds,

-       durch schriftliche Ausstrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,

-       durch Ausschluss aus dem Verein,

(4)      Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 4     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 5     Der Vorstand

(1)      Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern zusammen.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3)      Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(4)      Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

(5)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Kassenwart.

 § 6     Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(2)      Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von acht Tagen schriftlich einberufen, sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder.

(3)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung beinhalten.

(4)      Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist möglich.

(5)      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 6a  Beurkundung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen hat.

 § 7     Mitgliedsbeiträge

(1)      Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

(2)      Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 § 8     Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)      Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

(3)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Idar-Oberstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Stadtteilen Mittel- und Kirchenbollenbach zu verwenden hat.

 § 9     Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung am 22.10.2001 in Kraft.

 

Idar-Oberstein, den 09.12.2001